(1)Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Schleswig. Es führt die Bezeichnung „Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht“.(2)Der Bezirk des Oberlandesgerichts umfasst die Bezirke der Landgerichte.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 31 Landgerichte§ 33 Aufgabenübertragung auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher →