Jurafuchs

§ 90

LJG
Kostenverzeichnis
Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung; Einziehung justizieller Forderungen
Stand 2018-04-17
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu § 86 Absatz 1 für einzelne Amtshandlungen in Justizverwaltungsangelegenheiten zu bestimmen, welche Kosten erhoben werden. Die Gebührensätze haben den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen und sind so zu bemessen, dass zwischen ihrer Höhe einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder durch Gebührenrahmen zu bestimmen.

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