(1)Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kiel. Es führt die Bezeichnung „Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein“.(2)Der Bezirk des Landesarbeitsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 53 Arbeitsgerichte§ 55 Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter →