Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Verordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Aufhebung eines Gerichts§ 6 Amtstracht →