Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ernennt die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer in dem Senat und der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und trifft alle im Zusammenhang damit erforderlichen Maßnahmen.
§ 49
LJGBerufung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter und der Beisitzerinnen und Beisitzer in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern
Stand 2018-04-17