Jurafuchs

§ 47

LJG
Zwangsverwaltung-Verteilung
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Stand 2018-04-17
Ist bei der Verteilung eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses ein Anspruch aus einem eingetragenen Recht zu berücksichtigen, wegen dessen die oder der Berechtigte Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so ist in den Teilungsplan der ganze Betrag des Anspruchs aufzunehmen.

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