Die Zuständigkeit für die Fachaufsicht über die Gerichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung folgt der Zuständigkeit für die Dienstaufsicht. Das für Justiz zuständige Ministerium kann hiervon abweichende Regelungen treffen.
§ 11
LJGFachaufsicht
Allgemeine Vorschriften
Stand 2018-04-17