Als Zwangsmittel werden Ersatzvornahme (§ 238 LVwG) und unmittelbarer Zwang (§§ 239, 250 bis 259 LVwG) angewandt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 22 Vollzug von Anordnungen und Maßnahmen§ 24 Unmittelbarer Zwang →