(1)Das Landessozialgerichtgericht hat seinen Sitz in Schleswig. Es führt die Bezeichnung „Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht“.(2)Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 58 Sozialgerichte§ 60 Zuständigkeitskonzentration →