Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligt zu sein.
§ 62
LJGBeteiligtenfähigkeit von Behörden
Ausführungsbestimmungen zum Sozialgerichtsgesetz
Stand 2018-04-17