Jurafuchs

§ 48

LJG
Aufgebotsverfahren
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Stand 2018-04-17
(1)
In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung einer oder eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots nach den für die öffentliche Bekanntmachung eines Versteigerungstermins geltenden Vorschriften. Die Befugnis des Gerichts zu einer Anordnung gemäß § 39 Absatz 2 ZVG besteht ohne Rücksicht auf den Wert des Grundstücks.
(2)
Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen.

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