Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und des § 156 Absatz 1 ZVG sind Abgaben und Leistungen, die nach Gesetz oder Verfassung auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
§ 44
LJGÖffentliche Lasten
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Stand 2018-04-17