Der Justizwachtmeisterdienst ist befugt, Personen aufgrund richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder auf Ersuchen einer Justizvollzugsanstalt in Gewahrsam zu nehmen.
§ 16
LJGSicherung des Gewahrsams
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse
Stand 2018-04-17