(1)Das Verwaltungsgericht hat seinen Sitz in Schleswig. Es führt die Bezeichnung „Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht“.(2)Der Bezirk des Verwaltungsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 63 Vollstreckungsbehörden§ 65 Oberverwaltungsgericht →