(1)
Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt werden.
(2)
Auf die allgemeine Beeidigung finden §§ 3 bis 5 und §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.
(3)
Die Bezeichnung „Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Gebärdensprache“ oder „Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Gebärdensprache“ darf führen, wer entsprechend § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes allgemein beeidigt ist.