Jurafuchs

§ 91

LJG
Aufhebung von Arbeitsgerichten; Errichtung auswärtiger Kammern
Teil 12 Übergangsbestimmungen
Stand 2018-04-17
(1)
Es werden aufgehoben
1.
das Arbeitsgericht Neumünster zum 1. Dezember 2026,
2.
das Arbeitsgericht Elmshorn zum 1. März 2027,
3.
das Arbeitsgericht Flensburg zum 1. Mai 2027.
(2)
Die Bezirke der aufgehobenen Gerichte werden jeweils zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten den anderen Arbeitsgerichten wie folgt zugelegt:
1.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Elmshorn dem Arbeitsgericht Lübeck,
2.
die Bezirke der Arbeitsgerichte Neumünster und Flensburg dem Arbeitsgericht Kiel.
(3)
Verfahren, die zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten bei den aufgehobenen Arbeitsgerichten anhängig sind, gehen auf das Gericht über, dem der jeweilige Bezirk zugelegt wird.
(4)
Folgende auswärtige Kammern werden errichtet:
1.
des Arbeitsgerichts Lübeck zum 1. März 2027 in Itzehoe,
2.
des Arbeitsgerichts Kiel zum 1. Mai 2027 in Flensburg.

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