Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Zeugnisse sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
§ 36
LJGAusfertigung gerichtlicher Entscheidungen und Zeugnisse
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 2018-04-17