Auf selbständige Gerechtigkeiten finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO) sowie die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 GBO entsprechende Anwendung. Ein Grundbuchblatt wird nur auf Antrag der oder des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften ein anderes ergibt.
§ 39
LJGSelbständige Gerechtigkeiten
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 2018-04-17