Jurafuchs

§ 39

LJG
Selbständige Gerechtigkeiten
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 2018-04-17
Auf selbständige Gerechtigkeiten finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO) sowie die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 GBO entsprechende Anwendung. Ein Grundbuchblatt wird nur auf Antrag der oder des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften ein anderes ergibt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →