Die Notarinnen und Notare sind im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zur Anlegung und Abnahme von Siegeln zuständig.
§ 38
LJGSiegelungen und Entsiegelungen durch Notarinnen und Notare
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 2018-04-17