(1)Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Schleswig. Es führt die Bezeichnung „Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht“.(2)Der Bezirk des Oberverwaltungsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 64 Verwaltungsgericht§ 66 Besetzung der Senate des Oberverwaltungsgerichts →