Jurafuchs

§ 57

LJG
Finanzrechtsweg
Ausführungsbestimmungen zur Finanzgerichtsordnung
Stand 2018-04-17
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern und andere öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und die von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, ber. 1202), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), verwaltet werden.

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