(1)
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zuständig:
1.
zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,
2.
zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme,
3.
zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Auftrag des Gerichts,
4.
zur Beurkundung des tatsächlichen Angebots einer Leistung.
(2)
§ 155 GVG gilt entsprechend.