Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 VwGO).
§ 67
LJGEntscheidung über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften
Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsordnung
Stand 2018-04-17