Der Justizwachmeisterdienst darf die gemäß den §§ 176 bis 180 GVG erlassenen Anordnungen im Wege des Vollzuges gemäß § 22 durchsetzen, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält.
§ 15
LJGVollzug sitzungspolizeilicher Maßnahmen
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse
Stand 2018-04-17