(1)Maßnahmen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, gegenüber den in §§ 218 bis 220 LVwG bezeichneten Personen getroffen werden.(2)§§ 221 bis 224, 226 LVwG sind entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 19 Auswahl der Maßnahme; Verhältnismäßigkeit§ 21 Aufschiebende Wirkung; Widerspruchsbescheid →