Aufgrund dieses Kapitels können das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
§ 25
LJGEinschränkung von Grundrechten
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse
Stand 2018-04-17