(1)
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden (§ 61 Nummer 3 VwGO).
(2)
Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 78 Absatz 1 Nummer 2 VwGO).