Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Sachverständige oder einen Sachverständigen auch dann beeidigen, wenn alle bei dieser Angelegenheit beteiligten Personen dies beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.
§ 37
LJGBeeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 2018-04-17