Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und legt ihre Anzahl fest.
§ 61
LJGBerufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Ausführungsbestimmungen zum Sozialgerichtsgesetz
Stand 2018-04-17