Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Vollzug von Anordnungen und Maßnahmen nach den §§ 14 bis 16 nach dem LVwG.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Aufschiebende Wirkung; Widerspruchsbescheid§ 23 Zwangsmittel →