Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem für Justiz zuständigen Ministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizverwaltung Stellungnahmen abzugeben.
§ 28
LJGAbgabe von Stellungnahmen
Sonstige Geschäfte der Justizverwaltung
Stand 2018-04-17