Das JBeitrG gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 87
LJGGeltung des Justizbeitreibungsgesetzes
Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung; Einziehung justizieller Forderungen
Stand 2018-04-17