(1)
Wird bei Aufhebung eines Gerichts der Bezirk dieses Gerichts geteilt und werden diese Teile zwei oder mehr Gerichten zugeordnet, so hat das für Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung die Regeln zu bestimmen, nach denen die am Tage der Aufhebung bei dem aufzuhebenden Gericht noch anhängigen Verfahren auf die aufnehmenden Gerichte zu verteilen sind.
(2)
Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk einem anderen Gericht vollständig zugelegt, so werden die bei dem aufgehobenen Gericht tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dem aufnehmenden Gericht zugewiesen. Wird der Bezirk des aufgehobenen Gerichts auf mehrere Gerichte aufgeteilt, so bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium nach allgemeinen Kriterien durch Verordnung, welche bei dem aufgehobenen Gericht tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter welchem aufnehmendem Gericht zugewiesen werden.