(1)Das Finanzgericht hat seinen Sitz in Kiel. Es führt die Bezeichnung „Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht“.(2)Der Bezirk des Finanzgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 55 Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter§ 57 Finanzrechtsweg →