Die Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der Direktor bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Senate oder Kammern des von ihr oder ihm geleiteten Gerichts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. §§ 10 und § 11 bleiben unberührt.
§ 12
LJGZahl der Spruchkörper
Allgemeine Vorschriften
Stand 2018-04-17