Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens →