Jurafuchs

§ 841

ZPO
Pflicht zur Streitverkündung
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Stand 2026-06-30
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

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1 interaktive Fall zu § 841 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.