Jurafuchs

§ 422

ZPO
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
Beweis durch Urkunden
Stand 2026-06-30
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

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1 interaktive Fall zu § 422 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.