Jurafuchs

§ 245

ZPO
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Stand 2026-06-30
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

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1 interaktive Fall zu § 245 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.