Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
§ 417
ZPOBeweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
Beweis durch Urkunden
Stand 2026-06-30