Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen →