Jurafuchs

§ 525

ZPO
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Berufung
Stand 2026-06-30
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 525 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.