(1)Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.(2)Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 270 Zustellung; formlose Mitteilung§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise →