Jurafuchs

§ 230

ZPO
Allgemeine Versäumungsfolge
Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand 2026-06-30
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.

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1 interaktive Fall zu § 230 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.