Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 859 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.