Jurafuchs

§ 495a

ZPO
Verfahren nach billigem Ermessen
Verfahren vor den Amtsgerichten
Stand 2026-06-30
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

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1 interaktive Fall zu § 495a ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.