Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.
§ 305b
ZPOUrteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
Urteil
Stand 2026-06-30