Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
§ 411a
ZPOVerwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Beweis durch Sachverständige
Stand 2026-06-30