(1)Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.(2)Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 452 Beeidigung der Partei§ 454 Ausbleiben der Partei →