Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift§ 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden →